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SG Braunschweig, 21.09.2011 - S 47 SF 320/09 E |
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SG Braunschweig, Entscheidung vom 21. September 2011 - S 47 SF 320/09 E (https://dejure.org/2011,22280)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 14 Abs. 1 S. 1, 3, 4 RVG; § 197 Abs. 2 SGG
Terminsgebühr wird bei Erledigung des Verfahrens durch Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht bewilligt; Bewilligung einer Terminsgebühr bei Erledigung des Verfahrens durch Erlass eines Widerspruchsbescheides - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Terminsgebühr wird bei Erledigung des Verfahrens durch Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht bewilligt; Bewilligung einer Terminsgebühr bei Erledigung des Verfahrens durch Erlass eines Widerspruchsbescheides
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 21.09.2011 - S 47 SF 320/09 E
- SG Braunschweig, 29.09.2011 - S 47 SF 320/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R
Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr …
Auszug aus SG Braunschweig, 21.09.2011 - S 47 SF 320/09
Eine derartige Kompensation der Merkmale kann zwar in einem die Hauptsache betreffenden Rechtsstreit dann angenommen werden, wenn es um konkrete Leistungen geht (Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - Rn 38 mit weiteren Nachweisen - zitiert nach Juris). - BGH, 20.01.2011 - V ZB 216/10
Rechtsanwaltsgebühr: Beweislast für die Unbilligkeit der Gebührenbestimmung bei …
Auszug aus SG Braunschweig, 21.09.2011 - S 47 SF 320/09
Folglich trage nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehle (Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 216/10 - Rn 14 - zitiert nach Juris). - SG Berlin, 27.07.2011 - S 165 SF 6502/10
Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; billige Kostenfestsetzung …
Auszug aus SG Braunschweig, 21.09.2011 - S 47 SF 320/09
Die unbestimmten Rechtsbegriffe der Billigkeit und der Unbilligkeit zählen nicht zu diesen Tatsachen und unterliegen daher nicht der Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten, sondern sind vom Urkundsbeamten und im Erinnerungsverfahren vom Richter stets zu prüfen (vgl. Beschluss des Sozialgerichts - SG - Berlin vom 27. Juli 2011 - S 165 SF 6502/10 E - Rn 7 - mit weiteren Nachweisen - zitiert nach Juris).
- SG Hannover, 04.10.2011 - S 34 SF 123/11 Selbst wenn Einwen-dungen des Dritten vollständig fehlen, muss stets geprüft werden, ob die geltend ge-machten Kosten wegen erheblicher Überschreitung der Toleranzgrenze offensichtlich unbillig sind (vgl. SG Braunschweig, Beschluss vom 21.9.2011 - S 47 SF 320/09 E).